

Abfindung nach einer Kündigung durchsetzen
Wann haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch und worauf müssen Sie achten?
Auch wenn ca. 95 % aller Kündigungsschutzklagen damit enden, dass Sie als Arbeitnehmer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches eine Abfindung erhalten, gibt es abgesehen von vier gesetzlichen Sonderfällen, die in der Praxis sehr selten vorkommen, keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Warum Arbeitgeber dennoch meistens eine Abfindung zahlen hängt mit dem finanziellen Risiko des Arbeitgebers zusammen, wenn die Kündigung von einem Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird.
Wie hoch die Abfindung ist hängt meiner Erfahrung nach vor allem
von drei Faktoren ab:
- Wie hoch ist die Abfindung üblicherweise bei Ihrem zuständigen Arbeitsgericht?
- Wie gut/schlecht ist die Kündigung vorbereitet?
- Wie dringend möchte sich Ihr Arbeitgeber von Ihnen trennen?
In der Praxis können Sie sich an der Faustformel 0,5 Monatsgehälter pro Beschäf-tigungsjahr orientieren, wobei es je nach den Umständen des konkreten Falles Abweichungen nach oben, aber auch nach unten geben kann.
Kostenfreies Erstgespräch
Im Rahmen eines kostenfreien telefonischen Erstgespräches gebe ich Ihnen eine
erste Einschätzung, ob es rechtlich und wirtschaftlich Sinn macht gegen die Kündigung vorzugehen.
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In diesen Fällen könnte Ihnen eine Abfindung zustehen
Bei Ihrem Arbeitgeber gibt es einen Betriebsrat und im Rahmen eines größeren Personalabbaus hat der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan abgeschlossen, in dem geregelt ist, dass Sie im Fall eines Aufhebungsvertrages oder einer Kündigung eine Abfindung erhalten.
Es besteht ein Betriebsrat und es kommt wieder zu einem größeren Personalabbau, allerdings hat der Arbeitgeber diesmal keine Vereinbarung (Interessenausgleich) über den Personalabbau geschlossen, oder er weicht von einer solchen Vereinbarung ohne zwingenden Grund ab und kündigt Ihnen.
In diesem Fall ist gesetzlich geregelt, dass das das Arbeitsgericht eine Abfindung anordnet (Nachteilsausgleich).
Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen betriebsbedingt und weist in der Kündigung darauf hin, dass Ihnen ein Abfindungsanspruch in Höhe von 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr zusteht, wenn Sie gegen die Kündigung nicht klagen.
Ihr Arbeitsverhältnis wurde gekündigt, Sie haben eine Kündigungsschutzklage erhoben und im Laufe des Gerichtsverfahrens stellt sich heraus, dass Ihnen als Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers nicht zumutbar ist. In diesem Fall können Sie einen Auflösungsantrag stellen und das Arbeitsgericht wird dann eine Abfindung für Sie festlegen.
Aber Achtung, die gleiche Entscheidung trifft das Arbeitsgericht, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Ihnen nicht zumutbar ist.
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Mehr InformationenKompetenz
Durch über 25 Jahre im Arbeitsrecht und 15 Jahre auf der Arbeitgeberseite, weiß ich wie Arbeitgeber ticken und kenne ihr Vorgehen. Mit mir gewinnen Sie einen kompetenten Ansprechpartner, der Ihnen jederzeit zur Seite steht.
Leidenschaft
Ich bin Anwalt aus Leidenschaft und habe diesen Beruf gewählt, um Menschen in Lebenslagen zur Seite zu stehen, in denen sie scheinbar einer übermächtigen Gegenseite gegenüberstehen. Dabei übernehme ich Ihre Vertretung aus voller Überzeugung.
Feingefühl
Nachdem ich selbst einmal die Erfahrung machen musste entlassen zu werden, kann ich mich sehr gut in Ihre Lage versetzen. Auch wenn ich mich maximal für Ihre Rechte einsetze, so tue ich dies eher mit dem Degen als der Streitaxt.
Ablauf
Erstgespräch
Im Rahmen eines kostenfreien telefonischen Erstgespräches gebe ich Ihnen eine erste Einschätzung, ob es Sinn macht gegen die Kündigung vorzugehen. Ich verspreche Ihnen, dass ich Ihnen vernünftige Alternativen aufzeigen, wenn die Beauftragung eines Anwalts wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Vorgehen
In einem anschließenden persönlichen Beratungsgespräch, erarbeiten wir gemeinsam die wesentlichen Informationen zur Kündigung. Dabei ist ein Arbeitsgerichtsprozess immer eine Teamarbeit zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten. Hierbei ist es besonders wichtig, den Sachverhalt der Kündigung besser als die Gegenseite im Griff zu haben.
Klage
Im dritten Schritt wird die Kündigungsschutzklage eingereicht. In der Kündigungsschutzklage stehen zunächst nur die wesentlichen Rahmenbedingungen, z.B. seit wann das Arbeitsverhältnis besteht, wie viel Arbeitnehmer der Arbeitgeber beschäftigt, wann Sie die Kündigung erhalten haben, usw.
Gütetermin
Je nach Arbeitsgericht und Wirtschaftslage dauert es zwei bis vier Wochen nach Erhebung der Klage bis der Gütetermin stattfindet. Dabei geht es nicht darum wer Recht hat, sondern nur, ob man sich einigen kann, sprich ob der Arbeitgeber bereit ist eine Abfindung zu zahlen und Sie im Gegenzug dafür Ihren Arbeitsplatz aufgeben.
Urteilsverkündung
Geschätzt 80 % aller Kündigungsschutzklagen enden im Gütetermin, das ist auch so vom Gesetzgeber gewollt. Manchmal ist aber eine schnelle Einigung vor allem für den Arbeitgeber eine günstige Lösung. Dann macht es meiner Erfahrung nach Sinn, das Verfahren weiter zu führen und es auch durchaus einmal auf ein Urteil ankommen zu lassen.
Kostenfreies Erstgespräch
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erste Einschätzung, ob es rechtlich und wirtschaftlich Sinn macht gegen Ihre Kündigung vorzugehen.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ihr Ansprechpartner
Ich, Markus Schleifer, bin seit 1998 Rechtsanwalt und arbeite seitdem im Schwerpunkt Arbeitsrecht. Seit 2015 habe ich meine eigene Kanzlei und seit 2021 bin ich als Fachanwalt im Arbeitsrecht tätig.
Zu Beginn meiner Karriere war ich in einem Konzern in der Finanzdienstleistungs-branche als Personalleiter und Syndikusanwalt angestellt. Danach wechselte ich in dieser Funktion bis 2015 in ein mittelständisches Unternehmen der Finanzdienst-leistungsbranche. Zuletzt gründete ich in Augsburg meine eigene Kanzlei.
Somit verfüge ich über insgesamt 25 Jahre Erfahrung als einerseits Arbeitnehmeranwalt und andererseits als Anwalt auf der Arbeitgeberseite in der eigenen Kanzlei.
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www.schleifer-arbeitsrecht.de
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Kanzlei Schleifer
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