Kündigungsschutzklage

Kündigungs­schutzklage

Augsburg

Markus Schleifer - Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

Was Sie über Kündigungs­schutzklagen wissen sollten

Kündigung vom Arbeitgeber? Kündigungsschutzkla­ge erheben!

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Hat man eine Kündigung vom Arbeitgeber bekommen, stellt sich schnell die Frage: Was tun? Die Kündigung akzeptieren? Gegen die Kündigung vorgehen?

Haben Sie eine (fristlose) Kündigung von Ihrem Arbeitgeber bekommen und haben Zweifel daran, dass die Kündigung rechtmäßig ist, sollten Sie diese Kündigung überprüfen lassen. Denn oftmals lohnt es sich, Kündigungsschutzklage zu erheben.

Das gilt auch, wenn Sie bei diesem Arbeitgeber nicht mehr arbeiten wollen! Denn eine Kündigungsschutzklage mit guten Erfolgsaussichten ist z. B. eine gute Basis für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

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Hat man eine Kündigung vom Arbeitgeber bekommen, stellt sich schnell die Frage: Was tun? Die Kündigung akzeptieren? Gegen die Kündigung vorgehen?

Haben Sie eine (fristlose) Kündigung von Ihrem Arbeitgeber bekommen und haben Zweifel daran, dass die Kündigung rechtmäßig ist, sollten Sie diese Kündigung überprüfen lassen. Denn oftmals lohnt es sich, Kündigungsschutzklage zu erheben.

Das gilt auch, wenn Sie bei diesem Arbeitgeber nicht mehr arbeiten wollen! Denn eine Kündigungsschutzklage mit guten Erfolgsaussichten ist z. B. eine gute Basis für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

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Allgemeine Informationen zu Kündigungs­schutzklagen

Was ist eine Kündigungsschutzkla­ge?

Die Kündigungsschutzklage ist eine spezielle Klageart im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer können mit ihr die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung – ob ordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung – durch das Arbeitsgericht prüfen lassen.

War die Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam, stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat. Dabei kommen eine Reihe möglicher Unwirksamkeitsgründe in Betracht: So kann der Arbeitgeber mit der Kündigung gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen oder z. B. die notwendige Schriftform missachtet haben. Außerdem kann ein vertragliches (z. B. arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche ordentliche Unkündbarkeit) Kündigungsverbot eine Kündigung unwirksam machen, genauso ein gesetzliches Kündigungsverbot (Schwangerschaft etc.). Wird eine „fristlose Kündigung“ im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüft, muss außerdem ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, die Kündigungsfrist abzuwarten. Grundsätzlich gilt: Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, ist es für den Arbeitgeber sehr schwer, eine wirksame Kündigung auszusprechen.

Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung rechtswidrig war, entfaltet die Kündigung keine Wirkung – das Arbeitsverhältnis besteht mit allen Rechten und Pflichten auf beiden Seiten fort.

Verzweifelter Mann
Verzweifelter Mann

Die Kündigungsschutzklage ist eine spezielle Klageart im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer können mit ihr die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung – ob ordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung – durch das Arbeitsgericht prüfen lassen.

War die Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam, stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat. Dabei kommen eine Reihe möglicher Unwirksamkeitsgründe in Betracht: So kann der Arbeitgeber mit der Kündigung gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen oder z. B. die notwendige Schriftform missachtet haben. Außerdem kann ein vertragliches (z. B. arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche ordentliche Unkündbarkeit) Kündigungsverbot eine Kündigung unwirksam machen, genauso ein gesetzliches Kündigungsverbot (Schwangerschaft etc.). Wird eine „fristlose Kündigung“ im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüft, muss außerdem ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, die Kündigungsfrist abzuwarten. Grundsätzlich gilt: Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, ist es für den Arbeitgeber sehr schwer, eine wirksame Kündigung auszusprechen.

Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung rechtswidrig war, entfaltet die Kündigung keine Wirkung – das Arbeitsverhältnis besteht mit allen Rechten und Pflichten auf beiden Seiten fort.

Was Sie bei Kündigungs­schutzklagen beachten sollten

Achtung: 3-Wochen-Frist für Kündigungsschutz­klage!

Will man als Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben, muss man die Klage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist ist unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses: sie gilt bei einem ordentlichen Arbeitsvertrag wie für eine geringfügige Beschäftigung, ein Berufsausbildungsverhältnis oder wenn der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeitet.

Hält man diese Klagefrist nicht ein, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war! Nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage möglich. Das Arbeitsgericht lässt die verspätete Klage z. B. zu, wenn der Arbeitnehmer „trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klagefrist einzuhalten“. Man sollte sich jedoch nicht darauf verlassen, dass das Arbeitsgericht eine solche Situation annimmt. Denn z. B. das Argument „ich konnte die Post nicht rechtzeitig öffnen, weil ich drei Wochen im Urlaub war“ reicht für eine nachträgliche Zulassung nur, wenn man sofort nach dem Urlaub einen Anwalt aufsucht oder selbst die Klage einreicht!

Weitere wichtige Fragen zur Kündigungsschutzklage:

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Sowohl Gerichtskosten als auch Kosten für einen Rechtsanwalt richten sich nach dem Streitwert. Dieser beträgt bei einer Kündigungsschutzklage drei Brutto-Monatsgehälter.
Die Anwaltskosten liegen bei einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.500,00, allein für die Kündigung, bei EUR 1.923,04 brutto. Dieser Betrag erhöht sich, wenn man noch weitere Themen wie ein gutes Arbeitszeugnis, die Urlaubsabgeltung usw. regelt.

Besonders ist am Verfahren vor dem Arbeitsgericht: Die Partei, die den Rechtsstreit verliert, trägt die gesamten Gerichtskosten. Anders bei den Anwaltskosten: in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht muss jede Partei ihre Anwaltskosten selbst tragen – auch derjenige, der „Recht bekommt“, also gewinnt.

Ist der Arbeitnehmer aber z. B. Mitglied in einer Gewerkschaft, kann er sich kostenlos von einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten lassen. Hat man als Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung, die den Bereich „Arbeit“ mit abdeckt, übernimmt in der Regel die „Rechtsschutz“ die Anwaltskosten.

Einen Anspruch auf Abfindung hat man als Arbeitnehmer nach einer Kündigung nur in vier Ausnahmefällen, die in der Regel aber nicht vorliegen.

In den allermeisten Fällen einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung (sog. Abfindungsvergleich) zu beenden. Die Gerichtskosten entfallen in diesem Fall, die Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.

Wie hoch eine Abfindung sein kann, richtet sich in etwa nach einer unverbindlichen Faustformel: die Abfindung sollte ca. die Hälfte des zuletzt gezahlten Bruttomonatsgehalts multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre betragen. Die Faustformel variiert aber je nachdem, welches Arbeitsgericht zuständig ist. Z. B. lautet die Faustformel in Nürnberg 0,25 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In Augsburg beträgt die Faustformel die oben genannten 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, während es in München durchaus möglich ist, höhere Abfindungen zu erzielen. Wer eine Abfindung erzielen möchte, die über der Faustformel seines zuständigen Arbeitsgerichtes liegt, braucht entweder sehr gute juristische Argumente oder viel Geduld.

Zwar gibt es vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz keinen Anwaltszwang – jeder Arbeitnehmer kann also theoretisch die Kündigungsschutzklage selbst erheben.

Anwaltliche Unterstützung im Verfahren ist aber dennoch ratsam: Denn nur eine Kündigungsschutzklage, die sich professionell mit der Kündigung und ihrer möglichen Unwirksamkeit befasst, hat in der Regel Aussicht auf Erfolg.

Außerdem ist die Unterstützung eines „Profis“ vor Gericht gerade in einer mündlichen Verhandlung nicht zu unterschätzen, vor allem wenn der Arbeitgeber seinerseits mit erfahrenen Mitarbeitern aus der Rechts- oder Personalabteilung auftritt oder ein externer Anwalt beauftragt wurde.

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