Wissenswertes zum Kündigungs­grund im Arbeitsrecht

Gründe, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen, gibt es viele – auf Arbeitnehmer-, aber auch auf Arbeitgeberseite. Aber geht das so einfach oder muss man – auf Arbeitgeber- und auf Arbeitnehmerseite – immer einen Grund nachweisen können, damit man ein Arbeitsverhältnis beenden kann?

Ordentliche Kündigung – ohne Kündigungsschutz

Wer als Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis „ordentlich“ kündigen will, braucht dafür grundsätzlich keinen Kündigungsgrund. Er kann das Arbeitsverhältnis mit der geltenden Kündigungsfrist in seinem Fall (dazu HIER mehr) schriftlich kündigen und muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin ganz normal arbeiten. Für Arbeitgeber trifft das nicht ohne Weiteres zu. Nur wenn für das jeweilige Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) NICHT gilt, kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ohne Grund und unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist kündigen.

Ordentliche Kündigung, Kündigungsschutz & Kündigungsgründe gem. § 1 KSchG

Gilt das KSchG für ein Arbeitsverhältnis, ist eine Kündigung nicht so einfach möglich. Dann muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund geltend machen, um eine wirksame Kündigung aussprechen zu können. Denn § 1 KSchG verlangt für eine Arbeitgeberkündigung einen Grund für die Kündigung, der in der Person des Arbeitnehmers liegt oder in seinem Verhalten. Außerdem sind nach KSchG „dringende betriebliche Erfordernisse“ auch ein relevanter Kündigungsgrund.

  1. Personenbedingte Kündigung 

    Ein Kündigungsgrund, der in der Person eines Arbeitnehmers liegt („personenbedingte Kündigung“), liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllen kann, weil er bestimmte Eigenschaften/Fähigkeiten hat bzw. nicht hat. Darunter fallen z. B. häufige oder dauerhafte Erkrankungen. Auch eine schwache Arbeitsleistung kann ein Kündigungsgrund sein, wenn der Arbeitnehmer einfach nicht mehr leisten kann. Ein Grund für eine personenbedingte Kündigung liegt aber auch dann nur vor, wenn die fehlende bzw. mangelhafte Arbeitsleistung den Betriebsablauf stört und wahrscheinlich weiterhin stören wird. Und nicht zuletzt muss der Arbeitgeber vor einer personenbedingten Kündigung versuchen eine mildere Lösung für den Arbeitnehmer zu finden, z. B. versuchen, ihn anderweitig im Betrieb einzusetzen.

  2. Verhaltensbedingte Kündigung 

    Ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung liegt hingegen vor, wenn ein Arbeitnehmer gegen Pflichten des Arbeitsvertrags verstößt – entweder gegen die Pflicht, seiner Arbeit nachzugehen, oder gegen Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten. Der Arbeitnehmer darf also nicht die Arbeit verweigern oder z. B. im Betrieb stehlen. Auch Angriffe und Beleidigungen gegenüber dem Chef können Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein. Vor einer solchen Kündigung ist aber meist eine Abmahnung notwendig und es muss ausgeschlossen sein, dass sich der Beschäftigte in Zukunft bessert.

  3. Betriebsbedingte Kündigung 

    Der Grund für eine betriebsbedingte Kündigung liegt außerhalb der Person des Arbeitnehmers – nicht um Verhalten oder seiner Person an sich. Der Grund für eine Kündigung ist dann im Unternehmen zu suchen. Deswegen ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich, wenn sich die Auftragslage stark verschlechtert hat oder der Arbeitgeber Standorte ins Ausland verlegt und deswegen Arbeitsplätze entfallen. Vor der Kündigung muss der Arbeitgeber aber prüfen, ob nicht eventuell statt einer Kündigung eine Versetzung infrage kommt und er muss eine sog. Sozialauswahl treffen. Er muss also unter mehreren Arbeitnehmern, die für eine Kündigung in Betracht kommen, denjenigen auswählen, den sie am wenigsten hart trifft. Dabei spielt das Alter oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle.

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung kann ein Arbeitgeber wie auch ein Arbeitnehmer aussprechen. Für eine Kündigung ohne Kündigungsfrist muss aber ein wichtiger Grund vorliegen, der eine weitere Zusammenarbeit – auch nur bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist – unzumutbar macht. Solche Gründe können u. a. Diebstahl im Betrieb, beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers oder eine schwere Beleidigung durch den Arbeitgeber sein. 

Sie wurden gekündigt?

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