Fristlose Kündigung wegen Drohung mit Krankmeldung

Wird Urlaub nicht genehmigt oder haben Mitarbeitende Streit mit dem Arbeitgeber, ist es keine Seltenheit, dass Arbeitnehmer*innen drohen „krank zu machen“. Die meisten wissen dabei nicht, dass genau dieses Verhalten schwerwiegende arbeitsrechtliche Folgen haben kann – bis hin zur fristlosen Kündigung.

So entschied z.B. das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, dass die Drohung mit einer Krankmeldung selbst dann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer in der Folge tatsächlich erkrankt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.7.2020, Az.: 8 Sa 430/19).

Drohung mit Krankmeldung nach Arbeitgeberweisung

Im Fall vor dem LAG ging es um einen Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber damit drohte, sich krankzumelden, wenn er ihn weiter auffordern würde, am Arbeitsplatz zu erscheinen, obwohl er eigentlich von seinem Arbeitgeber für zwei Tage von der Arbeit freigestellt worden war, und zwar für den 13.05. und 14.05.2019.

Am 13.05.2019 telefonierte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer, wobei es um eine mögliche Aufhebung des Arbeitsvertrages ging. Im Telefonat forderte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, am darauffolgenden 14.05.2019 „an seinem Arbeitsplatz zu einem Abstimmungsgespräch“ zu erscheinen. Der Arbeitnehmer erwiderte daraufhin, er könne ja noch krank werden.

Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, dem Arbeitnehmer noch am gleichen Tag fristlos zu kündigen. Der Arbeitnehmer bekam das Kündigungsschreiben per Bote am selben Tag. Nachdem er das Schreiben erhalten hatte, ließ er sich wegen Stress von einem Arzt für den Zeitraum vom 14. bis zum 17.05.2019 arbeitsunfähig krankschreiben.

Auf sich sitzen lassen wollte der Arbeitnehmer die Kündigung aber nicht und erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung – zunächst erfolglos. Das Arbeitsgericht (ArbG) folgte der Auffassung des Arbeitgebers: Die „Erkrankung nach Ankündigung in gesunder Zeit“ sei geeignet, das Vertrauensverhältnis so schwer zu erschüttern, dass eine weitere Beschäftigung z.B. während einer einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar sei.

LAG-Entscheidung: Drohung allein ist Kündigungsgrund

Gegen dieses Urteil legte der Arbeitnehmer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht ein. Das LAG bestätigte allerdings die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Denn bereits die Art und Weise, wie der Arbeitnehmer vorging, sei eine kündigungsrelevante Nebenpflichtverletzung gewesen:

Der Arbeitnehmer habe versucht, mit der Krankschreibungsandrohung den Arbeitgeber zum Widerruf seiner Anweisung „am Arbeitsplatz zu erscheinen“ zu erpressen. Das sei eine rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel – und damit ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Abmahnung sei bei einer so schwerwiegenden Pflichtverletzung nicht notwendig, so die Richter.

Für die Wirksamkeit der Kündigung war es nach Ansicht des LAG auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankte: Im Zeitpunkt der Drohung mit der Krankmeldung war der Arbeitnehmer unstreitig gesund. Entscheidend ist daher einzig, dass der Arbeitnehmer durch die rechtswidrige Drohung mit der Krankmeldung gegen seine Loyalitätspflichten als Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstieß. Das ist als Kündigungsgrund ausreichend.

Letztlich hätte außerdem selbst eine rechtswidrige Weisung des Arbeitgebers nichts an der Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung geändert. Denn selbst eine rechtswidrige Weisung ist kein „Rechtfertigungsgrund“ für eine widerrechtliche Drohung gegen den Arbeitgeber.

Fazit: Wer mit Krankmeldung droht, riskiert Kündigung!

Droht ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mit einer Krankschreibung, obwohl eine Erkrankung nicht besteht, riskiert er bzw. sie durchaus eine fristlose Kündigung.

Denn die Entscheidung des LAG ist keine Einzelfallentscheidung! Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte bereits in einem anderen Fall, bei dem es um nicht genehmigten Urlaub ging, entsprechend: gesunde Mitarbeitende, die eine Krankschreibung ankündigen, um sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen oder den Arbeitgeber zu erpressen, geben dem Arbeitgeber durch ihr Verhalten Anlass, eine fristlose Kündigung – also eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – auszusprechen.

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