Kündigung: Heimliche Tonaufnahme beim Personalgespräch

Abgemahnt und nun zu einem Personalgespräch beim Chef geladen? In dieser Stresssituation können Arbeitnehmer*innen auf Ideen kommen, die dann zu noch mehr arbeitsrechtlichen Problemen führen können.

So geschah es z.B. einem Arbeitnehmer, der auf die Idee kam, das Personalgespräch mit dem Chef heimlich auf dem Smartphone aufzunehmen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hielt das für unzulässig: Eine heimliche Tonaufnahme beim Personalgespräch kann den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen (LAG Hessen, Urteil vom 23. August 2017, Az.: 6 Sa 137/17).

Personalgespräch nach Abmahnung heimlich mitgeschnitten

Der Mitarbeiter eines Unternehmens war seit 25 Jahren bei eben diesem Unternehmen angestellt. Im November 2015 und Februar 2016 mahnte ihn der Arbeitgeber ab, weil er Kollegen u.a. als „Low-Performer-Burnout“, „faule Mistkäfer“ und „faule Schweine“ bezeichnete. Das blieb nicht ohne Folgen: der Arbeitgeber sprach eine Abmahnung aus, der Mitarbeiter wurde für zwei Wochen suspendiert und ein Personalgespräch wegen der abgemahnten Vorkommnisse anberaumt.

Das Personalgespräch fand im März 2016 statt. Es nahmen Personalchefs des Arbeitgebers und ein Betriebsratsmitglied teil. Der Arbeitnehmer nahm das Gespräch heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Arbeitgeber im Mai 2016 von der heimlichen Tonaufnahme beim Personalgespräch erfuhr, folgte prompt die fristlose Kündigung.

Kündigungsschutzklage gegen fristlose Kündigung

Gegen die fristlose Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage ab: Durch die heimliche Aufnahme des Personalgesprächs habe der Arbeitnehmer die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht so schwer verletzt, dass die Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerechtfertigt sei.

Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer allerdings Berufung ein. Das ArbG hätte nicht beachtet, dass er sich beim Arbeitgeber entschuldigt und die Aufnahme sofort gelöscht habe, als er erfuhr, dass heimliche Tonaufnahmen unzulässig sind. Er habe nicht gewusst, dass ein solches Vorgehen nicht in Ordnung ist. Außerdem hätte sich das Personalgespräch um eine unberechtigte Abmahnung und unberechtigte Suspendierung gedreht. Der Arbeitgeber habe ihn dadurch zuerst in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Daher sei sein Verhalten gerechtfertigt gewesen.

Heimliche Tonaufnahme Personalgespräch: rechtswidrig & ungerechtfertigt

Anders sah es allerdings auch das LAG Hessen und schloss sich der Meinung des Arbeitsgerichts an: Der heimliche Mitschnitt des Personalgesprächs ist ein geeigneter Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB. Der Arbeitnehmer hat seine Pflichten zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB missachtet.

Vor allem habe er mit der heimlichen Tonaufnahme beim Personalgespräch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Gesprächsteilnehmer aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Dieses Grundrecht umfasst den Schutz am gesprochenen Wort – insbesondere die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes. Danach darf grundsätzlich jeder darüber bestimmen, wer sein Wort aufnehmen darf und ob und von wem eine Aufnahme abgespielt werden darf.

Dass der Arbeitnehmer angeblich nicht wusste, dass heimliche Tonaufnahmen unzulässig sind, und auch die Behauptung, er sei selbst durch das Verhalten seines Arbeitgebers in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, rechtfertigen sein Verhalten nicht.

Er hätte sich vor dem Personalgespräch über die Zulässigkeit seines Vorhabens informieren müssen.

Denn die vorherige Abmahnung und Suspendierung rechtfertigen die heimliche Tonaufnahme selbst dann nicht, wenn sie rechtswidrig waren. Denn zwischen beidem bestehe schlichtweg kein Rechtfertigungszusammenhang: die Tonaufnahme sei kein sinnvolles bzw. notwendiges Verteidigungsmittel, um sich gegen eine rechtswidrige Abmahnung oder Suspendierung zu wehren.

Und nicht zuletzt reiche auch die spätere Entschuldigung angesichts der Gesamtumstände und der Interessenabwägung nicht aus, um die außerordentliche Kündigung als unangemessen einzustufen.

Fazit: Heimliche Tonaufnahmen nie empfehlenswert!

Heimliche Tonaufnahmen am Arbeitsplatz sind Arbeitnehmern nie zu empfehlen. Egal, ob bei Gesprächen mit Kollegen und Kolleginnen oder dem Arbeitgeber. Denn heimliche Mitschnitte sind immer eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und als prozessuale Beweismittel regelmäßig unzulässig. Außerdem können heimliche Tonaufnahmen strafrechtliche Konsequenzen haben: die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist durch das Strafgesetzbuch geschützt.

Sie haben Fragen zu heimlichen Tonaufnahmen beim Personalgespräch? Sie haben eine fristlose Kündigung bekommen? Lassen Sie sich beraten, als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie gerne! Sie erreichen mich per E-Mail an kanzlei@schleifer-arbeitsrecht.de oder in Augsburg telefonisch unter 0821/50 85 26 60.