Nebenjob trotz Krankschreibung: Darf Arbeitgeber kündigen?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einen Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Arbeitgeberkündigung kann beispielsweise sein, dass der Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeit vortäuscht.

Was aber ist, wenn der Arbeitnehmer zwar krankgeschrieben ist, aber während der attestierten Arbeitsunfähigkeit einem Nebenjob nachgeht? Darf der Arbeitgeber dann kündigen, weil der Arbeitnehmer damit Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht befasst (BAG, Urteil v. 26.08.1993, Az.: 2 AZR 154/93).

Kündigung trotz AU grundsätzlich möglich

Es kommt im Arbeitsrecht nicht selten vor, dass der Arbeitgeber eine – fristlose – Kündigung auf eine angeblich nur vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit stützt.

Damit eine fristlose Kündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber allerdings nachweisen können, dass im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag. Wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegt, der Arbeit fernbleibt und Entgeltfortzahlung in Anspruch nimmt, obwohl die Krankheit in Wahrheit nur vorgespiegelt ist, liegt ein solcher „wichtiger Grund“ vor.

Worum ging es vor dem BAG?

Im Fall, über den das BAG entschieden hat, war der Arbeitnehmer etwa zweieinhalb Jahre bei seinem Arbeitgeber als Schlosser beschäftigt. Für Zeiträume im Mai und Juni 1990 ließ der Arbeitnehmer sich krankschreiben und legte entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) vor. Der Arbeitgeber gewährte ihm daraufhin Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings ging der Arbeitnehmer, obwohl er krankgeschrieben war, weiterhin – auch nachts – einer Nebentätigkeit als Reinigungskraft nach. Der Arbeitgeber hat ihm daraufhin im Juli 1990 fristlos gekündigt mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht.

Gegen diese Kündigung wehrt sich der Arbeitnehmer: Seine Erkrankung habe es ihm unmöglich gemacht, die schwere körperliche Arbeit bei seinem Arbeitgeber zu verrichten. Er sei aber in der Lage gewesen, die leichten Putzarbeiten innerhalb seiner Nebentätigkeit zu bewältigen. Hierdurch sei zudem der Heilungsverlauf nicht verzögert worden.

Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht war der Arbeitnehmer mit seinem Vorbringen erfolgreich. Beide Gerichte erklärten die Kündigung für unwirksam, da die Arbeitsunfähigkeit nicht vorgetäuscht, sondern durch Attest nachgewiesen sei.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG ging ebenfalls davon aus, dass ein ärztliches Attest, wie der Arbeitnehmer es vorgelegt hat, in der Regel dessen Arbeitsunfähigkeit beweist. Es sei sogar der „wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit“. Der Arbeitgeber habe hier allerdings nachweisen können, dass der Arbeitnehmer trotz dieser Krankschreibung arbeiten ging – also offensichtlich nicht vollständig arbeitsunfähig war. Dadurch sei der Beweis, den eine AU grundsätzlich erbringt, entkräftet.

Ob der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgetäuscht habe und der Arbeitgeber daher zur fristlosen Kündigung berechtigt war, sei noch nicht abschließend geklärt. Es sei jetzt Sache des Arbeitnehmers zu belegen, dass er zwar zu seiner Nebentätigkeit, nicht aber zur Haupttätigkeit in der Lage war. Hierzu solle er u.a. nähere Ausführungen dazu machen, welche Krankheiten und gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben. Auch zu Empfehlungen des Arztes und der medikamentösen Behandlung fehlten Angaben des Arbeitnehmers.

Zu dieser weiteren Sachaufklärung hat das BAG die Sache an das vorinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

Konsequenzen für die Praxis

Arbeitgeber können unter gewissen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer während einer Krankschreibung weiter seinem Nebenjob nachgeht. Arbeitnehmer sollten dieses Risiko nicht leichtfertig unterschätzen. Wer krankgeschrieben ist und weiter seine Nebentätigkeit ausüben möchte, sollte sich zumindest ärztlich absichern, um eine Kündigung wegen Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden.

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen – fristlos oder ordentlich – gekündigt, weil Sie nebenbei gearbeitet haben, als Sie krankgeschrieben waren? Möchten Sie sich gegen diese Kündigung zur Wehr setzen? Sprechen Sie mich gerne an. Sie erreichen mich telefonisch in Augsburg unter 0821 / 207 137 55 oder per Mail an . Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie gerne!