Kündigungs­schutz­gesetz: Wer genießt Kündigungs­schutz?

Das Kündigungsschutzgesetz – kurz: KSchG – ist für Arbeitnehmer oft ein rettender Anker. Denn der Verlust des Arbeitsplatzes kann nicht nur finanzielle Einbußen für ganze Familien, sondern auch eine langwierige Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nach sich ziehen.

Um Arbeitnehmer vor „willkürlichen“ Kündigungen zu schützen, gibt es deshalb das KSchG, das Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungsschutz bietet. Aber: Es gilt nicht für jeden Arbeitnehmer – und für Azubis gilt in dieser Hinsicht generell das Berufsausbildungsgesetz.

Wann gilt das KSchG?

Ob das KSchG für einen Arbeitnehmer in seiner konkreten Situation gilt, hängt von drei Faktoren ab: wann das konkrete Arbeitsverhältnis begonnen hat, wie groß das Unternehmen ist und wie lange der Arbeitnehmer im Betrieb arbeitet.

  1. Beginn des Arbeitsverhältnisses & Arbeitnehmeranzahl: Ob das KSchG gilt, hängt zunächst von der Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb zum Zeitpunkt der Kündigung ab. Bei einem Arbeitsverhältnis, das am 1. Januar 2004 oder danach begonnen hat, müssen zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein.Bei einem Arbeitsverhältnis, das vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat, verlangt das KSchG eine andere Arbeitnehmerzahl: Am Tag der Einstellung müssen mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb tätig gewesen sein und zum Zeitpunkt der Kündigung immer noch im Betrieb arbeiten, damit der Kündigungsschutz des KSchG greift. Nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer zählen nicht mehr mit.Unabhängig davon, wann der Arbeitsvertrag begonnen hat, lautet die Definition des Arbeitnehmers im Sinne des KSchG: Arbeitnehmer sind im Kündigungsschutz grundsätzlich alle Mitarbeiter des Arbeitgebers, also alle Arbeiter, Angestellte oder Aushilfskräfte: Ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, ist dem KSchG dabei grundsätzlich egal. Allerdings werden Teilzeitkräfte anders gezählt als Vollzeitkräfte. Als „vollwertiger“ Arbeitnehmer gilt bei der Zählung jeder, der regelmäßig mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Arbeitnehmer, die bis zu 20 Stunden je Woche arbeiten, zählen als „halbe“ Arbeitskräfte. Arbeitnehmer, die mit 21 bis 30 Stunden pro Woche beschäftigt sind, zählen laut KSchG als 0,75 Arbeitnehmer.
  2. Wartezeit: Allerdings greift der Kündigungsschutz nicht sofort für jeden Arbeitnehmer, auch wenn das KSchG anwendbar ist. Um in den Genuss des allgemeinen Kündigungsschutzes des KSchG zu kommen, muss man zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens sechs Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt gewesen sein. Davor genießt man als Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz nach KSchG.

 

Keine Kündigung ohne Kündigungsgrund!

Was ist aber nun die Folge, wenn das KSchG anwendbar ist? Falls das KSchG auf ein Arbeitsverhältnis angewendet werden kann, darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht „einfach so“ kündigen. Das Gesetz verlangt stattdessen eine „sozial gerechtfertigte“ Kündigung, die nur möglich ist, wenn die Kündigung auf einen der folgenden drei Gründe gestützt werden kann:

  • personenbedingte Kündigung: Die Kündigung muss laut KSchG zum einen auf einem Grund beruhen, die in der Person des Arbeitnehmers liegt. Damit gemeint ist z. B. eine Krankheit oder körperliche bzw. geistige Mängel, die den Arbeitnehmer dauerhaft am Arbeiten hindern.
  • verhaltensbedingte Kündigung: Ein weiterer zulässiger Kündigungsgrund ist ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das eine Weiterbeschäftigung im Betrieb unmöglich macht. Der Arbeitnehmer muss gegen Pflichten des Arbeitsvertrags verstoßen, z. B. häufig zu spät kommen oder andere Kollegen oder den Chef beleidigen. In der Regel ist die „Vorstufe“ der verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung.
  • betriebsbedingte Kündigung: Eine Kündigung kann außerdem zulässig sein, wenn der Arbeitgeber z. B. seinen Betrieb schließen muss und seinen Arbeitnehmer deshalb nicht mehr benötigt.

Liegen diese Gründe nicht vor, ist die Kündigung unwirksam. Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG, stellt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest und das Arbeitsverhältnis besteht weiter.

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