Nachvertragliches Wettbewerbs­verbot

Gerade beim angestellten Außendienst ist der Wunsch des Arbeitgebers oft groß ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Ein solches Wettbewerbsverbot schränkt Ihre berufliche Tätigkeit stark ein, denn Ihre Erfahrung in der Branche und die gewonnen Kontakte machen Sie für einen neuen Arbeitgeber erst attraktiv.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unterliegt aber weitreichenden gesetzlichen Einschränkungen und auch die Rechtsprechung hat dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot Beschränkungen auferlegt.

Es gibt formelle und inhaltliche Voraussetzungen.

Formelle Voraussetzungen
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden. Ihnen als Arbeitgeber muss die unterzeichnete Urkunde ausgehändigt werden.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf nicht länger als für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
Weiter muss das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung enthalten, d.h. der Arbeitgeber muss eine Entschädigung zahlen, wenn Sie keinen Wettbewerb ausüben.

Inhaltliche Voraussetzungen
Ist das Wettbewerbsverbot formell wirksam, liegen aber inhaltliche Fehler vor, gibt es zwei mögliche Folgen. Es wird zwischen nichtigen und unverbindlichen Wettbewerbsverboten unterschieden. Die Nichtigkeit führt zur Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes. Bei Unverbindlichkeit kann sich der Arbeitgeber nicht auf das Wettbewerbsverbot berufen, Sie als Arbeitnehmer können aber wählen, ob Sie sich gegen Zahlung der Karenzentschädigung an des Wettbewerbsverbot halten wollen, oder ohne Karenzentschädigung zu Ihrem alten Arbeitgeber in Konkurrenz treten, sei es angestellt oder selbstständig.

Nichtigkeit kommt in der Praxis eher selten vor. Der wichtigste Fall ist, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut Nichtigkeit auch vorliegt, wenn eine Karenzentschädigung in der Vereinbarung ganz fehlt.

Eher praxisrelevant ist die Unverbindlichkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes.
Unverbindlichkeit liegt vor, wenn das Wettbewerbsverbot zwar schriftlich vereinbart wurde, eine Karenzentschädigung enthält, aber zum Nachteil des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweicht.

Unverbindlich ist ein Wettbewerbsverbot, wenn sich aus der Vereinbarung nicht zweifelsfrei ergibt, dass die Entschädigung mindestens die Hälfte des vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Entgelts beträgt. Dabei  sind alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, also auch Leistungszulagen, Weihnachtsgeld, Tantiemen, Provisionen oder Sachleistungen, wie die Privatnutzung eines Dienstwagens. Jede Abweichung zuungunsten des Arbeitnehmers macht das Wettbewerbsverbot unverbindlich. Achtung, entscheiden Sie sich bei Unverbindlichkeit wegen einer zu geringen Karenzentschädigung als Arbeitnehmer für das Wettbewerbsverbot, haben Sie nur einen Anspruch auf die zu geringe Entschädigung.

Unverbindlich ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch, wenn es keinem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dient. Das Wettbewerbsverbot muss entweder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dienen oder verhindern, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner besonderen Kenntnisse die Kunden oder Lieferanten abwirbt. So kann ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen den Arbeitnehmer nicht eine Tätigkeit im gesamten Einzelhandel verbieten, sondern nur in vergleichbaren Unternehmen.

Unverbindlich sind auch bedingte Wettbewerbsverbote. D.h. der Arbeitgeber kann sich nicht die Möglichkeit offen halten am Ende des Arbeitsverhältnisses darüber zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer sich an das Wettbewerbsverbot halten muss oder nicht.

Bei Unverbindlichkeit müssen Sie sich als Arbeitnehmer mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, ob Sie sich auf die Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbotes berufen wollen oder nicht. Der Arbeitgeber kann Sie auch unter Bestimmung einer Frist von zwei bis drei Wochen zur Ausübung des Wahlrechts auffordern. Mit Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Arbeitgeber über.

Verstoßen Sie als Arbeitnehmer gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitgeber Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Die Zahlung der Karenzentschädigung kann er verweigern, solange Sie Wettbewerb ausüben.
Oft versuchen Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot noch dadurch zu verschärfen, dass Sie für den Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe vereinbaren. Dies ist grundsätzlich zulässig.

Achtung, Betriebsgeheimnisse müssen Sie auch ohne besondere Vereinbarung und auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für sich behalten.