Vorsicht Arbeitszeit­betrug!

Das Thema Arbeitszeit im angestellten Außendienst bringt neben einigen rechtlichen Fragen sicher auch Freiheiten mit sich, die Angestellte im Innendienst so nicht haben.
Doch Vorsicht, wenn Ihr Arbeitgeber mit Ihrer Leistung nicht zufrieden ist, kann es leicht passieren, dass man Ihre Freiheit bei der Arbeitszeitgestaltung gegen Sie verwenden will und man versucht Ihnen einen Arbeitszeitbetrug zu unterstellen.

Das Thema Arbeitszeitbetrug gehört zu der Gruppe der verhaltensbedingten Kündigungsgründe. Hier wird in aller Regel vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein.
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen zum Thema Arbeitszeit müssen Sie aber auch mit einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung rechnen. Entscheidend sind hier wie immer im Kündigungsrecht die Umstände des Einzelfalls.

Mit einem solchen Fall beschäftigte sich das LAG Hamm in seiner Entscheidung vom 30.05.2005.
Eine im Außendienst tätige Arbeitnehmerin soll während ihrer Arbeitszeit wiederholt Privatangelegenheiten erledigt haben, ohne dies in der Arbeitszeitdokumentation zu kennzeichnen. Der Arbeitgeber konnte im konkreten Fall die Privatangelegenheiten nachweisen.

Das LAG wertete den Fall nicht als ein bloßes schlichtes Arbeitsversäumnis, sondern, wegen der Besonderheiten des Außendienstes, als eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.

Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber bei einer Arbeitnehmerin im angestellten Außendienst nur eine eingeschränkte Kontrollmöglichkeit hat. Mit anderen Worten, mehr Freiheit bedeutet auch mehr Verantwortung, deren Missbrauch auch härter geahndet wird. Andererseits gab es ein Arbeitszeiterfassungssystem für den angestellten Außendienst.

Wer es hier bewusst unterlässt eine für die Erledigung von Privatangelegenheiten vorgesehene Korrekturmeldung zu erstellen, muss sich wie jemand behandeln lassen, der die Kontrolleinrichtung aktiv missbraucht. Nach Auffassung des LAG Hamm bedurfte es keiner vorangehenden Abmahnung, da sich die Arbeitnehmerin der Vertragswidrigkeit ihres Handelns bewusst sei und auch die Folgen ihres Handeln, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, absehen konnte. Mit der Hinnahme eines derartigen Vertrauensbruchs konnte die Arbeitnehmerin nicht ernsthaft rechnen. Interessanterweise hielt hier das LAG Hamm eine außerordentliche Kündigung für unwirksam, allerdings hielt das Gericht die ordentliche Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung, für wirksam.

Der Freiraum, den Angestellte im Außendienst genießen, geht einher mit einer besonderen Verantwortung, die nicht missbraucht werden darf.