Weisung Arbeitgeber & Tätigkeitsbericht: Kündigung bei Nichtbeachtung durch Arbeitnehmer?

Arbeitgeber haben die Möglichkeit Arbeitnehmer anzuweisen, ihre Arbeitsleitungen zu dokumentieren. Das ergibt sich aus dem Weisungsrecht bzw. Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Was aber ist, wenn ein Arbeitnehmer sich beharrlich weigert, einer berechtigten Weisung nachzukommen? Kann der Arbeitgeber dann fristlos kündigen? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht befasst (BAG, Urteil v. 19.04.2007, Az.: 2 AZR 78/06).

Dokumentationspflicht für Arbeitnehmer

Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) kann ein Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach „billigem Ermessen“ näher bestimmen (sog. Direktionsrecht bzw. Weisungsrecht). Hierzu zählt auch, dass Arbeitgeber von Arbeitnehmern die Dokumentation ihrer Arbeitsergebnisse verlangen kann.

Befolgt der Arbeitnehmer eine solche – rechtmäßige – Weisung nicht, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegen. Ob der Arbeitgeber aber aus diesem Grund tatsächlich kündigen kann, bedarf einer umfassenden Abwägung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen im Einzelfall.

Arbeitnehmer verweigert Weisung über Tätigkeitsbericht – kann Arbeitgeber kündigen?

Im Fall vor dem Bundesarbeitsgericht war ein Mann seit etwa 20 Jahren beim als „Verwaltungsangestellter mit zusätzlicher Hausmeistertätigkeit“ beschäftigt. Zuletzt war er „Leiter Innerer Dienst“. Seine Vergütung richtete sich nach dem BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag).

Nachdem es im Arbeitsverhältnis immer wieder zu Differenzen gekommen war, forderte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer, einen täglichen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Hier waren lediglich die Spalten „Uhrzeit“, „Tätigkeit“ und „Anzahl“ auszufüllen. Nachdem der Arbeitnehmer sich zunächst geweigert hatte, erstellte er schließlich die geforderte Dokumentation – allerdings erst, nachdem der Arbeitgeber ihn von der „Verantwortlichkeit für den Inneren Dienst“ freigestellt hatte.

In einer weiteren Weisung verlangte der Arbeitgeber für einen Zeitraum von vier Wochen tägliche detailliertere Arbeitsaufzeichnungen. In einem umfangreichen Formular sollte der Arbeitnehmer sämtliche Tätigkeiten während seines Arbeitstages festhalten und diese in Arbeitsvorgänge zusammenfassen. Auch dieser Weisung widersetzte sich der Arbeitnehmer und führte lediglich mithilfe des „ursprünglichen“ einfachen Formulars Buch über seine Arbeitsleistung. Sein Verhalten führte schließlich zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber.

Gegen diese Kündigung klagte der Arbeitnehmer. Er hielt die (fristlose) Kündigung für unwirksam.

Das sagt das BAG

Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die Weisung des Arbeitgebers war rechtmäßig und grundsätzlich billigem Ermessen entsprach. Der Arbeitgeber habe sich ein realistisches Bild von der Tätigkeit des Arbeitnehmers machen wollen. Das sei u.a. zum Zweck der Vorbereitung neuer Stellenbeschreibungen und -bewertungen und zur sinnvollen Eingruppierung der Angestellten in den Tarifvertrag erforderlich gewesen. Der Auffassung des Arbeitnehmers, dass es sich bei den eingeforderten Tätigkeitsberichten um reine Schikane handle, teilten die Richter nicht.

Aus diesem Grund hätte der Arbeitnehmer die Weisung des Arbeitgebers befolgen müssen. Indem er sich beharrlich weigerte ausführlichere Aufzeichnungen nach Weisung des Arbeitgebers anzufertigen, habe der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt. Deswegen stellte das Verhalten des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, so die Arbeitsrichter.

Ob dieses Verhalten im Einzelfall, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien ausreichend sei, fristlos zu kündigen, ließen die Richter offen. Es stehe noch nicht fest, ob es in diesem Fall für den Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, die eine Kündigungsfrist abzuwarten. Deshalb verwies das BAG das Verfahren an die Vorinstanz zurück, um exakt diesen Gesichtspunkt für den Einzelfall zu klären und eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen im Einzelfall vorzunehmen.

Folgen für die Praxis

Arbeitgeber können Arbeitnehmern zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung konkrete Weisungen erteilen. Zulässige Weisungen des Arbeitgebers als Arbeitnehmer bewusst zu ignorieren kann deshalb grundsätzlich ein ausreichender Grund für eine Kündigung sein – auch für eine fristlose Kündigung. Allerdings kommt es hier – wie so oft im Arbeitsrecht –jeweils auf den konkreten Einzelfall an.

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