Arbeitsrecht: Abwehr der Zwangsvollstreckung bei Unterlassungsverpflichtung

Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Thema Zwangsvollstreckung ist in der arbeitsrechtlichen Praxis eher selten.

Doch was ist, wenn der Arbeitgeber eine Unterlassungsverpflichtung wegen neuer Vereinbarungen mit dem Betriebsrat als gegenstandslos betrachtet? Kann der Arbeitgeber die Zwangsvollstreckung einer gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung abwehren?

Darüber entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (LAG Köln, Beschluss v. 11.9.2020, Az.: 9 TaBV 24/20).

Unterlassungsverpflichtung gegen den Arbeitgeber & Zwangsvollstreckung

Beteiligt der Arbeitgeber den Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht, kann der Betriebsrat verlangen, das zu unterlassen. Eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung reicht im Regelfall, um den Arbeitgeber zu „motivieren“, den Betriebsrat zukünftig ordnungsgemäß zu beteiligen. Hält sich der Arbeitgeber dennoch nicht an seine Beteiligungspflicht, kann der Betriebsrat die Zwangsvollstreckung der Unterlassungsverpflichtung betreiben. Mittel dafür sind z.B. Zwangsgelder, die gegen den Arbeitgeber verhängt werden.

Arbeitgeber: Gegenwehr gegen Zwangsvollstreckung aus Unterlassungstitel?

Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsgericht einen Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) stellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, wird die Vollstreckbarkeit des Unterlassungstitels aufgehoben und die Zwangsvollstreckung unmöglich – auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Um eine Vollstreckungsabwehr beantragen zu können, muss der Arbeitgeber Einwendungen geltend machen. Diese Einwendungen müssen den Unterlassungsanspruch betreffen und dürfen erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sein. Als Einwendungen kommen deswegen alle neuen Tatsachen in Betracht, die den Sachverhalt, der zu der früheren Entscheidung führte, maßgeblich verändern.

Unterlassungstitel wegen fehlender Betriebsratsbeteiligung bei Parkplatzvergabe

Im Fall vor dem LAG ging es um eine unterlassene Betriebsratsbeteiligung bei der Vergabe von Parkberechtigungen für abgesonderte Parkplätze im Sicherheitsbereich eines Flughafens.

Der Arbeitgeber (Betreiber des Flughafens) legte den Personenkreis, der eine Parkberechtigung bekommen sollte, ohne Beteiligung des Betriebsrats fest. Das verletzte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und in Fragen des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.

Weil bei der Parkplatzvergabe der Betriebsrat nicht beteiligt wurde, erwirkte der Betriebsrat beim LAG Köln einen Unterlassungstitel gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erhob hingegen Vollstreckungsabwehrklage beim Arbeitsgericht (ArbG) Köln gegen die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel.

Man habe mit dem Betriebsrat nach der Entscheidung des LAG Köln eine Regelung getroffen. Inhalt der Regelung sei, dass die ursprüngliche, einseitig festgelegte Handhabe bei der Vergabe der Parkplätze so beibehalten werden darf. Als Gegenleistung habe man bestimmte Leistungen des betrieblichen Gesundheitsmanagements zugesagt. Durch diese nachträgliche Vereinbarung habe sich der Unterlassungsanspruch erledigt.

Das sah der Betriebsrat anders: eine Regelungsabrede könne die Vollstreckbarkeit des Unterlassungstitels des LAG Köln nicht beseitigen. Allerdings würde die beschriebene Regelungsabrede auch nicht existieren: man habe nicht auf das Mitbestimmungsrecht verzichtet, sondern nur zugesagt, die bisherige Zuordnung von Parkplätzen zu dulden.

LAG-Entscheidung: Vollstreckungsabwehrklage nur bei erheblichen Einwendungen

Das ArbG Köln wies die Vollstreckungsabwehrklage ab, das LAG Köln bestätigte diese Entscheidung – so bekam der Betriebsrat letztlich Recht.

Der Arbeitgeber konnte keine erheblichen Einwendungen vortragen, so die Gerichte. Denn erheblich sind nur Einwendungen, die den titulierten Anspruch betreffen. Nach Auffassung der Gerichte wurde allerdings der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nicht durch eine Regelungsabrede beseitigt.

Die Vereinbarung einer wirksamen Regelungsabrede setzt voraus, dass ein

  • entsprechender Betriebsratsbeschluss vorliegt,
  • der eine Zustimmung zu der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme beinhaltet und
  • der dem Arbeitgeber mitgeteilt wird.

Ein solcher Betriebsratsbeschluss existierte aber im Streitfall nicht. Die bloße Duldung eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens reicht nicht, um eine Regelungsrede anzunehmen.

Fazit: Abwehr der Zwangsvollstreckung bei Unterlassungsverpflichtung nicht unmöglich!

Der Fall des LAG Köln verdeutlicht, welche Voraussetzungen bei der Vollstreckungsabwehrklage des Arbeitgebers vorliegen müssen. Nur wenn tatsächlich Einwendungen vorliegen, die sich unmittelbar auf den ursprünglichen Unterlassungsanspruch beziehen, kann eine Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich sein.

Im Falle von „Absprachen“ zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann es dann maßgeblich sein, ob bei Abreden auch die formellen Voraussetzungen (z.B. an eine Regelungsabrede) eingehalten wurden, damit „erhebliche Einwendungen“ überhaupt vorliegen.

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