Aufhebungsvertrag rückgängig machen – geht das?

Mit einem Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag einvernehmlich beenden. Der Aufhebungsvertrag ist dabei ein „ganz normaler“ Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Für den Aufhebungsvertrag gelten damit die gleichen gesetzlichen Regeln wie für alle Verträge, wenn es um ihre Wirksamkeit geht oder wenn sie rückgängig gemacht werden sollen.

Ob man sich von einem Aufhebungsvertrag lösen kann, wenn der Vertrag unter Einfluss von Restalkohol unterzeichnet wurde und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überrumpelt, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 14.02.1996, Az.: 2 AZR 234/95).

Aufhebungsvertrag: wie er zustande kommt

Der Aufhebungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zweck dieses Vertrages ist, ein laufendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Da beim Aufhebungsvertrag der Arbeitnehmer aktiv mitwirken und einverstanden sein muss, hat der Arbeitnehmer also erheblichen Einfluss darauf, ob, wann und wie das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag beendet wird.

Zudem gilt ein Schriftformerfordernis: wird der Vertrag nicht schriftlich geschlossen, ist er von vornherein nicht wirksam. Unwirksam kann der Vertrag außerdem sein, wenn er „im Zustand der Bewusstlosigkeit“ nach § 105 Abs. 2 BGB geschlossen wurde. Wurde er wirksam geschlossen, kann man sich nur wieder davon lösen, wenn der Vertrag z. B. wegen Irrtum anfechtbar ist.

Aufhebungsvertrag unter Einfluss von Restalkohol

Das BAG entschied über einen Fall, in dem ein alkoholkranker Arbeitnehmer nach einer durchzechten Nacht einen Aufhebungsvertrag unterzeichnete, von dem sich dieser Arbeitnehmer jedoch nachträglich lösen wollte.

Der Grund für das Aufhebungsbegehren des Arbeitgebers: der Arbeitnehmer hatte dem Arbeitgeber zwei Jahre zuvor gefälschte AU-Bescheinigungen vorgelegt. Deshalb wollte man sich schnellstmöglich von dem Arbeitnehmer trennen. Dafür suchten Vertreter des Arbeitgebers den Arbeitnehmer morgens unangekündigt in seiner Wohnung auf und legten ihm einen vorformulierten Aufhebungsvertrag vor, den der Arbeitnehmer auch unterzeichnete.

In der Zeit darauf kam der Arbeitnehmer jedoch zu der Auffassung, dieser Aufhebungsvertrag sei nicht wirksam oder zumindest angreifbar. Deshalb erhob er Klage zum Arbeitsgericht und wollte festgestellt wissen, dass der Aufhebungsvertrag seinen Arbeitsvertrag nicht beendet hatte. Denn er habe am Abend vor der Unterzeichnung des Vertrags sehr viel Alkohol getrunken und habe deswegen bei der Unterzeichnung deswegen noch stark unter Alkoholeinfluss gestanden. Deswegen hätte er sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit i.S.v. § 105 Abs. 2 BGB befunden – der Vertrag sei daher unwirksam. Wenigstens hätte der Arbeitgeber ihm aber Bedenkzeit einräumen und ihn über die negativen Folgen der Aufhebung aufklären müssen.

BAG: keine Bewusstlosigkeit bei Restalkohol

Erfolg hatte der Kläger vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht nicht. Und auch vor dem BAG scheiterte der klagende Arbeitnehmer.

Der Aufhebungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Denn die Tatsache, dass der Arbeitnehmer noch unter Restalkohol gestanden habe, reiche nicht aus, um von einer Bewusstlosigkeit nach § 105 Abs. 2 BGB auszugehen. § 105 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine Willensbildung völlig ausgeschlossen ist. Eine bloße Abschwächung oder Minderung reiche nicht aus, so die Richter.

Und auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Hause aufgesucht und keine Bedenkzeit eingeräumt habe, sei irrelevant: als Arbeitnehmer würde man sich bei einem Aufhebungsvertrag nicht in einer „strukturell unterlegenen Verhandlungsposition“ befinden. Denn gerade bei diesem Vertrag habe der Arbeitnehmer maßgeblich Einfluss auf das „Ob“, das „Wie“ und „Wann“ des Aufhebungsvertrages.

Letztlich hatte in der Beurteilung der Richter auch die fehlende Aufklärung über mögliche negative Folgen des Vertrages (Einschränkungen beim ALG I) keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages. Dieses Verhalten würde – wenn überhaupt – lediglich Schadensersatzansprüche auslösen.

Aufhebungsvertrag gut überdenken und prüfen lassen

Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kommt von diesem Vertrag nicht so schnell wieder los, wie der Vertrag unterzeichnet wurde. Denn vor allem die gesetzlichen Anforderungen an eine Anfechtbarkeit z. B. wegen Irrtum sind hoch. Und sich auf Bewusstlosigkeit zu berufen, dürfte in den allermeisten Fällen scheitern.

Bevor Sie als Arbeitnehmer also einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, sollten Sie genau überlegen, ob das für Sie tatsächlich die beste Option ist, und den Vertrag bestenfalls anwaltlich prüfen lassen. Dabei unterstütze ich Sie als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne! Sie erreichen mich telefonisch unter 0821 / 207 137 55 oder per E-Mail an .