Anforderungen an den Nachweis des Zugangs des Kündigungs­schreibens

Kündigung im Briefkasten: pauschal bestreiten reicht nicht

Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, würde im Zweifel gerne abstreiten, die Kündigung überhaupt erhalten zu haben. Diese Möglichkeit bietet sich – so könnte man meinen – vor allem an, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht mit der Post zuschickt (z. B. als Einschreiben), sondern die Kündigung z. B. von einem Boten in den Briefkasten werfen lässt.
Einfach zu behaupten, dass eine Kündigung „nicht angekommen“ ist, ist allerdings keine gute Idee, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zeigt: Denn die bloße Behauptung, die Kündigung nicht erhalten zu haben, reicht nicht aus, um den Zugang der Kündigung wirksam zu bestreiten (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.02.2015, Az.: 5 Sa 475/14).

Zugang der Kündigung: Datum ist wichtig!

Nur eine Kündigung, die tatsächlich zugegangen ist, kann wirksam sein.
Außerdem ist der exakte Tag des Zugangs der schriftlichen Kündigungserklärung wichtig: er ist Anknüpfungspunkt für die dreiwöchige Klagefrist der Kündigungsschutzklage nach §§ 4 Satz 1, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Denn nur innerhalb dieser Frist kann man als Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet ist.
Erhebt man zu spät Kündigungsschutzklage, gilt die Kündigung als rechtswirksam (§ 7 KSchG). Und das Arbeitsgericht lässt nur im Ausnahmefall eine Kündigungsschutzklage nachträglich zu: Voraussetzung ist, dass man als Arbeitnehmer schuldlos verhindert war, die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Hätte man die Drei-Wochen-Frist als Arbeitnehmer einhalten können, gibt es keine nachträgliche Zulassung.

„Kündigung kam nie an“

Genau um diese Schuldfrage des sog. „Vertretenmüssens“ einer zu späten Klageerhebung ging es in der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz. Es ging um die nachträgliche Zulassung einer an sich verspäteten Kündigungsschutzklage. Die dreiwöchige Klagefrist war bei Klageeinreichung bereits abgelaufen. Der Arbeitnehmer wollte die Kündigung aber noch angreifen und nach dem KSchG für unwirksam erklären lassen. Aber was war passiert?
Der Arbeitgeber gab an, dass man die Kündigung beim Arbeitnehmer von einem Boten in den Briefkasten hatte werfen lassen – das konnte der Arbeitgeber nachweisen. Der Arbeitnehmer, der sich mit seinem Ex-Arbeitgeber um den Zugang der Kündigung stritt, behauptete hingegen, dass ihn die Kündigung nie erreicht hätte. Weder er noch seine Frau hätten zur fraglichen Zeit eine Kündigung im Briefkasten vorgefunden. Eine rechtzeitige Klageerhebung wäre deshalb nicht möglich gewesen, seine verspätete Klage gegen die Kündigung müsse deshalb ausnahmsweise zugelassen werden.

Zugang der Kündigung pauschal bestreiten reicht nicht

Das LAG lehnte die nachträgliche Zulassung der Klage allerdings ab: Die pauschale Behauptung, dass man ein Schreiben nicht bekommen hat, reicht nicht, um den Zugang der Kündigung wirksam zu bestreiten. Nach Ansicht des Gerichts ist es Sache des Arbeitnehmers, dafür Sorge zu tragen, dass er von bestimmten Sendungen Kenntnis nimmt und nichts „untergeht“.
Will man den Erhalt einer Kündigung bestreiten, muss man also genauer darlegen, warum ein Schreiben nicht angekommen sein soll. So ist z. B. genauer zu schildern, wer in der fraglichen Zeit Zugang zum Briefkasten hatte und welchen Inhalt der Briefkasten in der fraglichen Zeit hatte oder was mit dem Inhalt passiert ist. Damit folgt das LAG der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2009 (Urteil v. 28.05.2009, Az.: 2 AZR 732/08).

Fazit

Wirft der Arbeitgeber die Kündigung nachweislich in den Briefkasten, ist der Tag des Einwurfs rein rechtlich gesehen der Tag des Zugangs der Kündigung. Hat man eine Kündigung tatsächlich nicht bekommen, reicht es nicht aus pauschal zu bestreiten, dass man eine Kündigung bekommen hätte. In einem solchen Fall muss man glaubhaft machen, warum man unverschuldet keine Kenntnis von der Kündigung nehmen konnte. Haben Sie eine Kündigung bekommen, ist es also nicht ratsam, den Kopf in den Sand zu stecken und so zu tun, als hätten Sie keine Kündigung bekommen: Sie haben nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben.

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