Außerordentliche Kündigung wegen rassistischer Äußerungen

Rassistische Äußerungen unter Kollegen stören den Betriebsfrieden. Aber können Arbeitgeber Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen wegen rassistischer Äußerungen direkt eine fristlose Kündigung aussprechen? Gibt es Besonderheiten, wenn ein Mitarbeiter ordentlich unkündbar ist?

Darüber hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg zu entscheiden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2020, Az.: 4 Sa 19/19).

Rassistische Äußerungen unter Arbeitskollegen als Kündigungsgrund?

Rassistische Äußerungen sind rechtlich als Beleidigung einzustufen und sind nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt außerdem: grobe Beleidigungen von Kollegen oder Kolleginnen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung sind, können durchaus ein Grund für eine rechtmäßige außerordentliche Kündigung sein.

Damit eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung rechtmäßig ist, muss sie allerdings auch verhältnismäßig sein. Das setzt voraus:

  • es gibt kein milderes Mittel (z.B. Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung)
  • es ist dem Arbeitgeber in Anbetracht aller Umstände nicht zumutbar, eine (unterstellte) ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.

Der Fall vor Gericht

Ein 54-jähriger Arbeitnehmer hatte gegenüber dunkelhäutigen Mitarbeitern einer Fremdfirma und in Gegenwart seiner Kollegen auf dem Betriebsgelände rassistische Äußerungen gemacht und seine Worte mit Gesten untermauert.

Einmal bezeichnete er die Kollegen als „diese elendigen Stinker, die stinken wie ein Tier“, „Dreckspack“. Außerdem erklärte er „die würde ich vom Boot treten und wenn sie mir zu nahekommen, die Knarre ziehen“. Dabei ahmte er mit Gesten das Durchladen einer Waffe nach. Ein weiteres Mal – unmittelbar im Anschluss – äußerte er sich wie folgt: „Hier muss ja ein Nest sein von diesen Scheißnegern. Die sollte man im Meer versenken, die stinken ja schon von Weitem.“

Als der Arbeitgeber von diesen Vorfällen erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, obwohl der Mitarbeiter sich bei den Betroffenen entschuldigt hatte. Dagegen erhob der schwerbehinderte Mitarbeiter Kündigungsschutzklage.

Fristlose Kündigung eines unkündbaren Mitarbeiters wegen rassistischer Äußerung?

In der ersten Instanz bekam der Arbeitnehmer Recht. Das Arbeitsgericht (ArbG) hielt das rassistische Verhalten zwar grundsätzlich für geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Im Rahmen der Interessenabwägung kam es jedoch zu dem Ergebnis, dass diese arbeitsrechtliche Maßnahme aus zahlreichen Gründen unverhältnismäßig sei.

Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber Berufung ein. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Äußerungen nicht nur rassistisch und ausländerfeindlich seien, sondern auch von einer tiefen Menschen- und Lebensverachtung zeugten. Dieser Ausdruck rassistischer und fremdenfeindlicher Gesinnung rechtfertige sehr wohl eine außerordentliche Kündigung, zumal eine ordentliche Kündigung nicht möglich sei.

Rassistische Äußerung: Kündigung ohne Abmahnung grundsätzlich möglich

Das LAG stimmte dem Arbeitgeber in seiner Auffassung grundsätzlich zu. Ein Verhalten wie das des Mitarbeiters vor der anwesenden Betriebsöffentlichkeit stelle grob pflichtwidrige Hetzreden und eine Störung des Betriebsfriedens dar. Die Äußerungen seien nicht nur rassistisch, sondern auch zutiefst menschenfeindlich und menschenverachtend gewesen. Eine Abmahnung sei deswegen in einem solchen Fall tatsächlich grundsätzlich nicht notwendig, um eine Kündigung wegen eines solchen Verhaltens aussprechen zu können. Selbst die erstmalige Hinnahme einer solch schweren Pflichtverletzung sei für den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich — für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen.

Allerdings beurteilten die Richter die außerordentliche Kündigung insgesamt als unverhältnismäßig: Eine ordentliche Kündigung wäre als milderes Mittel ausreichend gewesen. Das gelte vor allem im Hinblick auf 34 Jahre stets beanstandungsfreie Zusammenarbeit mit Kollegen unterschiedlichster Nationalitäten, im Hinblick darauf, dass es ein erstmaliges Fehlverhalten gewesen sei, er sich entschuldigt habe, der Mitarbeiter schwerbehindert sei und einer tarifvertraglichen Alterssicherung unterliege (ordentliche Kündigung ausgeschlossen).

Auch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist hielten die Richter nicht für rechtmäßig: eine außerordentliche Auslauffristkündigung kann sich nicht auf einen weniger gewichtigen Grund stützen, als er für eine ordentliche Kündigung notwendig wäre.  

Fazit: Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerungen im Einzelfall möglich

Die Entscheidung des LAG zeigt, wie wichtig die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Falle einer außerordentlichen/fristlosen Kündigung gem. § 626 BGB ist. Denn hier lag zwar grundsätzlich ein ausreichender Grund für solche arbeitsrechtliche Maßnahme vor. Die Interessenabwägung hat aber in diesem – sicherlich extremen – Fall dazu geführt, dass eine Kündigung trotz extremer rassistischer Äußerungen insgesamt unverhältnismäßig und damit unwirksam war.

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