Beschlussverfahren: Besonderheit im Betriebsverfassungsrecht

Das Beschlussverfahren ist eine Besonderheit im kollektiven Arbeitsrecht: Das Ob und Wie der Arbeitnehmer-Mitbestimmung im Unternehmen über den Betriebsrat sorgt nicht selten für Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Meist geht es dann um die Einhaltung und Durchsetzung des Betriebsverfassungsrechts im Zusammenhang mit der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

§ 2a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) regelt, dass für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz die Arbeitsgerichte zuständig sind. Kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber, kennt das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) dann ein besonderes Verfahren, das Beschlussverfahren.

Anwalt im Beschlussverfahren

Das Beschlussverfahren wird in der ersten Instanz vor dem zuständigen Arbeitsgericht geführt. Nach § 11 Abs. 1 ArbGG ist hier keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ist aber möglich und in aller Regel auch sinnvoll. Das gilt vor allem, wenn der Arbeitgeber anwaltlich beraten und vertreten ist – schlichtweg um „Waffengleichheit“ herzustellen.

Einleitung: nur mit Beschluss vom Betriebsrat

Auch wenn ein Rechtsanwalt im Beschlussverfahren in der ersten Instanz nicht notwendig ist: Der Antrag, ein Beschlussverfahren einzuleiten, ist nur zulässig, wenn der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und der Betriebsrat Rechte geltend macht, die in seine Zuständigkeit fallen.

Je nachdem, worum es im konkreten Fall geht, wird dann entweder ein Leistungsantrag (z.B. Kostenerstattung), Feststellungsantrag (z.B. Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts) oder Gestaltungsantrag (z.B. Anfechtung einer Betriebsratswahl) gestellt.

Anwaltskosten

Gerichtskosten fallen im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht an, das regelt § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) – Anwaltskosten hingegen durchaus. Ist das Beschlussverfahren aber nicht von vornherein vollkommen aussichtslos, muss der Arbeitgeber Kosten für einen Rechtsanwalt tragen, der den Betriebsrat berät und vertritt. Diese Kosten zählen dann zu den Kosten der Betriebsratstätigkeit und müssen vom Arbeitgeber getragen werden, § 40 BetrVG.

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