Interessenausgleich bei Betriebsänderung

Betriebsänderungen sind Maßnahmen des Arbeitgeber-Unternehmens, die durchaus gravierend in die Struktur und Organisation eines ganzen Unternehmens oder einer Betriebsstätte eingreifen können. Nicht selten hat das dann teils massive Auswirkungen auf die Belegschaft:

Stellen werden abgebaut bzw. eingespart, Arbeitsplätze unter Umständen an andere Standorte oder sogar ins Ausland verlegt. Eine Interessenausgleich kann hier Planungssicherheit für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schaffen.

(Planungs-)Sicherheit für die Belegschaft

Betriebsänderungen – auch erhebliche Änderungen! – sind dabei grundsätzlich rechtlich zulässig, da sie Teil und Ausdruck der unternehmerischen Freiheit sind. Allerdings muss die Belegschaft eine Betriebsänderung nicht immer „einfach so“ hinnehmen. Steht in einem Unternehmen, in dem

  • mehr als 20 Mitarbeiter:innen beschäftigt sind und
  • ein Betriebsrat besteht,

eine konkret geplante Betriebsänderung an, die erhebliche Nachteile für die Belegschaft haben wird, soll der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich verhandeln. Dieser Interessenausgleich soll helfen, den betroffenen Mitarbeiter:innen (Planungs-)Sicherheit im Hinblick auf anstehende Veränderungen im Unternehmen zu geben.

Inhalt Interessenausgleich

Da der Interessenausgleich dazu dient, Planungssicherheit zu schaffen, werden grundsätzlich folgende Aspekte geregelt:

  1. Das OB einer Betriebsänderung
  2. Der Umfang der geplanten Betriebsänderung (WIE)
  3. Der zeitliche Ablauf (WANN)

In aller Regel werden Arbeitgeber und Betriebsrat sich außerdem darauf einigen, dass der Arbeitgeber die Betriebsänderung durchführen kann, allerdings in der Regel unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, um Nachteile für die Belegschaft abzufangen bzw. abzumildern (z.B. durch einen Sozialplan).

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