Betriebsvereinbarung

Das kollektive Arbeitsrecht kennt mit Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG) eine besondere „Handlungsform“, die das Individualarbeitsrecht und andere Rechtsbereiche nicht kennen.

Denn der Betriebsrat kann zusammen mit dem Arbeitgeber in Betriebsvereinbarungen Regelungen treffen, die für das Unternehmen bzw. für einen Betrieb quasi wie eine Gesetz zwischen den Parteien und für alle Mitarbeitern:innen wirken, die im Unternehmen / Betrieb arbeiten.

Allerdings sind Betriebsrat und Arbeitgeber nicht vollkommen frei in dem, was sie in einer Betriebsvereinbarung festlegen können: Nur was nicht bereits in einem formellen Gesetz oder in einem Tarifvertrag geregelt ist, ist einer Betriebsvereinbarung zugänglich.

Freiwillige und erzwingbare Betriebsvereinbarungen

Das Betriebsverfassungsrecht kennt freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG, zu deren Abschluss der Arbeitgeber nicht gezwungen werden kann. Sie beziehen sich vor allem auf soziale Themen wie den betrieblichen Umweltschutz, aber auch die Eingliederung von Schwerbehinderten etc.

Ebenso kennt das Betriebsverfassungsrecht sog. erzwingbare Betriebsvereinbarungen. Diese müssen geschlossen werden, wenn der Betriebsrat darauf besteht. Erzwingbar sind u.a. Betriebsvereinbarungen, die Regelungen im Hinblick auf Arbeitszeit, auf den Umgang mit Überstunden, oder auf Gleitzeit enthalten. Allerdings dürfen diese Punkte nicht bereits durch Tarifvertrag geregelt sein. Dann ist eine Betriebsvereinbarung generell nicht möglich.

Keine Einigung: Einigungsstelle

Ist der Arbeitgeber im Falle einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung nicht zu einer Einigung bereit, besteht für den Betriebsrat die Möglichkeit, eine Einigungsstelle einzuschalten bzw. zu verlangen, dass eine Einigungsstelle eingerichtet wird. Kommt es auch hier nicht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung, kann die Einigungsstelle die Einigung ersetzen.

Sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber können den Spruch der Einigungsstelle allerdings vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens überprüfen lassen: hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle als auch in Bezug auf die Frage, ob der Spruch der Einigungsstelle rechtmäßig war.

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