Betriebsratsschulung: Kostenübernahme durch Arbeitgeber

Betriebsratsschulungen sind sinnvoll, damit Betriebsräte sich mit Rechten und Pflichten ihrer Tätigkeit vertraut machen und ihr Amt gut ausüben können. Denn nicht jedes gewählte Betriebsratsmitglied ist mit den Regelungen des Betriebsverfassungsrechts vertraut. Aber wer bezahlt eine Betriebsratsschulung?

Damit hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen befasst und kommt zu dem Ergebnis: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für Betriebsratsschulungen zu tragen. Das gilt selbst dann, wenn das Betriebsratsmitglied keine Zustimmung zur Teilnahme an der Schulung vom Arbeitgeber hatte und teure Seminargeschenke erhält (LAG Hessen, Beschluss v. 10.8.2020, Az.: 16 TaBV 177/19).

Grundsatz: Arbeitgeber zahlt Betriebsratsschulung und Fortbildungskurse

Betriebsräte dürfen nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Kurse Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Der Arbeitgeber muss das Betriebsratsmitglied entsprechend freistellen nach § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG und gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG alle Kosten tragen, die dem Betriebsratsmitglied durch die Betriebsratstätigkeit entstehen. Der Arbeitgeber muss somit auch alle Kosten für relevante Fortbildungen tragen.

Betriebsratsschulung ohne Arbeitgebererlaubnis mit wertvollen Seminargeschenken

Im Fall vor dem LAG Hessen stritten sich Arbeitgeber und ein Betriebsrat u.a. um die Erstattung von Kosten für eine Betriebsratsschulung. Es ging um ein 4-tägiges Grundlagenseminar im Betriebsverfassungsrecht. Bei diesem Seminar erhielt jeder Teilnehmer ein Tablet, einen BetrVG-Kommentar, eine Textsammlung der Arbeitsgesetze, einen USB-Stick, einen Laserpointer, einen Taschenrechner und eine Tasche geschenkt. Eine Buchung der Teilnahme ohne Seminarbeigaben war nicht möglich. Die Seminargebühr betrug 831,81 EUR zzgl. Tagespauschale für Parkgebühren in Höhe von 233,98 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 167,40 EUR. Der Betriebsrat beschloss, dass das neue Betriebsratsmitglied B an diesem Seminar teilnehmen sollte.

Der Arbeitgeber lehnte die Teilnahme von B ab. B besuchte dennoch die 4-tägige Schulung. Als der Betriebsrat die Übernahme der Kosten für die Schulung von B verlangte, lehnte der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten ab. Der Grund: die Seminargeschenke mit einem geschätzten Wert von 440,00 EUR. Die Schulungskosten seien wegen der Geschenke nicht angemessen gewesen, außerdem habe man keine Zustimmung zu dem überteuerten Seminar gegeben.

Der Betriebsrat erhob daraufhin Klage auf Übernahme der Seminarkosten und bekam Recht.

Kostenübernahme unabhängig von Erlaubnis oder Seminargeschenken

Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Betriebsratsschulung tragen muss. Entscheidend sei allein, ob es sich um erforderliche Kosten handle. Das sei der Fall, wenn die Schulungsveranstaltung erforderlich war, das Betriebsratsmitglied die auf dem Seminar vermittelten Inhalte benötigt, um sein Amt ausüben zu können. Bei einem erstmals gewählten Betriebsratsmitglied ist nach Auffassung des LAG dabei die Schulungsbedürftigkeit im Übrigen nicht näher darzulegen. Das gelte jedenfalls dann, wenn es sich um ein Grundlagenseminar zum Betriebsverfassungsrecht handle.

Die Kosten seien auch nicht unangemessen hoch. Der Preis für die Teilnahme war nach Ansicht des Gerichts im Vergleich zu den marktüblichen Seminarpreisen einer entsprechenden Grundlagenschulung moderat. Außerdem war nicht feststellbar, dass die Seminarbeigaben den Seminarpreis verteuerten – eine Buchung ohne war nicht möglich. Daher entschied das Gericht, dass allein der Umstand, dass die Schulungsteilnehmer wertvolle Seminargeschenke bekommen, den Arbeitnehmer nicht aus seiner Pflicht entlässt, die Kosten für die Schulung zu tragen.

Schulungskosten beim Arbeitgeber zurückfordern

Der Fall des LAG ist ein Paradebeispiel für eine typische Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat aus der Praxis. Denn Arbeitgeber wehren sich nicht selten, Kosten für die Fortbildung bzw. Schulung von Betriebsräten zu tragen. Für Betriebsräte lohnt sich hier der Gang zum Arbeitsgericht, denn ein Großteil der Betriebsratsschulungen sind solche, die der Arbeitgeber bezahlen muss.

Ihr Arbeitgeber weigert sich, die Betriebsratsschulung zu bezahlen? Oder bekommen Sie als Betriebsrat keine Erlaubnis zur Teilnahme an einer Fortbildung für Betriebsräte? Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht  prüfe ich Ihren Anspruch auf Übernahme der Kosten und helfe Ihnen bei Bedarf auch, die Kostenerstattung vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch in Augsburg unter 0821 / 207 137 55 oder per E-Mail an .