Fristlose Kündigung wegen Beleidigung nicht immer wirksam

Wortgefechte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen hin und wieder vor. Je nach Branche können diese Wortgefechte auch recht deutlich ausfallen. So im Falle eines Mannes, der auf einer Baustelle seinen Vorgesetzten als „Arschloch“ bezeichnete. Ob diese Beschimpfung eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt, hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zu entscheiden (LAG Köln, Urteil vom 04.07.2019, Az.: […]weiterlesen

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs des Kündigungs­schreibens

Kündigung im Briefkasten: pauschal bestreiten reicht nicht Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, würde im Zweifel gerne abstreiten, die Kündigung überhaupt erhalten zu haben. Diese Möglichkeit bietet sich – so könnte man meinen – vor allem an, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht mit der Post zuschickt (z. B. als Einschreiben), sondern die […]weiterlesen

Günstigkeitsvergleich im Arbeitsrecht: welche Kündigungsfrist gilt?

Kündigungsfristen für Arbeitgeberkündigungen werden im Arbeitsvertrag nicht selten abweichend von den gesetzlichen Kündigungsfristen festgelegt. Was gilt aber, wenn die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer günstiger sind als eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist? Welche Frist kommt dann zur Anwendung? Damit hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil auseinandergesetzt (BAG, Urteil v. 29.01.2015 – 2 AZR 280/14). […]weiterlesen

BAG: Gleiche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zulässig

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer im Normalfall durch die abgestuften Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit vor einem sofortigen Arbeitsplatzverlust geschützt. Doch was ist im umgekehrten Fall, wenn der Arbeitgeber sich auch vor einem sofortigen Arbeitnehmerverlust schützen will und die Einhaltung der gleichen Kündigungsfristen vom Arbeitnehmer verlangt? Darüber entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem […]weiterlesen

Überlange Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind unzulässig.

Überlange Kündigungsfristen für die Arbeitnehmerkündigung sind unzulässig, auch wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber im gleichen Umfang verlängert wird. Ein Arbeitgeber hat durch eine Zusatzvereinbarung die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer von zunächst vier Wochen zum Monatsende, zusammen mit einer Gehaltserhöhung von 50%, auf drei Jahre zum Monatsende verlängert. Diese überlange Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer erklärte […]weiterlesen