Rechtsanwalt Markus Schleifer: nun auch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Markus Schleifer berät als Arbeitnehmeranwalt seit 2015 Arbeitnehmer:innen, Mitarbeiter:innen im Außendienst und Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder in seiner eigenen Kanzlei in Augsburg in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Seit Herbst 2021 ist RA Schleifer nun berechtigt, den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu führen.

Fachanwalt: Ergebnis praktischer Erfahrung und umfangreicher Ausbildung

Nicht jeder Rechtsanwalt, der sich vertieft mit einem Rechtsbereich wie z.B. dem Arbeitsrecht beschäftigt, ist automatisch berechtigt, den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu führen.

Ganz im Gegenteil: Nur Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die nachweisen können, dass sie über vertiefte theoretische Kenntnisse in einem Rechtsbereich verfügen, und umfangreiche praktische Erfahrung nachweisen können, erhalten von der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis, den Fachanwaltstitel für einen bestimmten Rechtsbereich zu führen.

Voraussetzung für Fachanwalt in der Fachanwaltsordnung (FAO)

Die Voraussetzungen für den Erwerb des Fachanwaltstitels unterscheiden sich je nach Rechtsbereich und sind gesetzlich sehr genau geregelt. Insgesamt ist es möglich – Stand Herbst 2021 – in 26 Fach- bzw. Rechtsbereichen einen Fachanwaltstitel zu erwerben. Einer dieser Bereiche ist gem. § 5c FAO i.V.m. § 10 FAO das Arbeitsrecht.

Um einen Antrag auf Erteilung des Titels „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ stellen zu können, muss der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin einerseits an spezifischen Fortbildungen teilnehmen, theoretische Leistungsnachweise erbringen und letztlich auch die praktische Bearbeitung von Fällen aus dem Arbeitsrecht nachweisen können.

RA Schleifer erfüllt theoretische und praktische Voraussetzungen nach FAO

Diese gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Titels „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ hat RA Markus Schleifer im Sommer 2021 erfüllt.

Er konnte der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen, dass er über die notwendigen „theoretischen Kenntnisse“ und „besondere praktische Erfahrung im Beruf“ verfügt.

So konnte er nachweisen, dass er

  1. an einem sog. Fachanwaltslehrgang im Bereich Arbeitsrecht mit insgesamt 120 Zeitstunden teilgenommen hat (§ 4 FAO),
  2. erfolgreich an drei schriftlichen Leistungskontrollen (Klausuren) teilgenommen hat (§ 4a FAO) und
  3. insgesamt 100 Fälle aus dem Individualarbeitsrecht und dem Kollektivarbeitsrecht bearbeitet hat, davon mindestens 5 Fälle aus dem kollektiven Arbeitsrecht und insgesamt mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren (§ 5c FAO).